Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Software-Paketen

Zur Vermeidung von grösseren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmässigen Abständen Sicherungskopien anfertigen!

Stand 1. Dezember 2014
 
§1 Sachlicher Geltungsbereich
  Die Michael Zehnder EDV, CH-8588 Zihlschlacht (nachfolgend Data-Bike Team genannt) schliesst Verträge ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
   
§2 Zustandekommen von Verträgen
  In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Schriftliche Angebote von Data-Bike Team sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots massgebend. An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei Data-Bike Team, gebunden. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch Data-Bike Team oder mit der schriftlichen Bestätigung durch Data-Bike Team zu Stande, die in diesem Fall den Umfang der von Data-Bike Team übernommenen Pflichten bestimmt. Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten, einen Prokuristen oder einen Geschäftsführer.
   
§3 Preise
  Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von Data-Bike Team aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Data-Bike Team gültigen Preis- und Produktliste von Data-Bike Team, die jederzeit geändert werden kann.
   
§4 Zahlungsbedingungen
  Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, es sei denn, dass schriftlich ein Zahlungstermin vereinbart wurde. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Data-Bike Team berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Data-Bike Team ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von Data-Bike Team nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von Data-Bike Team gefährdet erscheinen. Data-Bike Team kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von Data-Bike Team nicht nach, ist Data-Bike Team unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Data-Bike Team entstandene Schaden geringer ist.
   
§5 Lieferung und Lieferverzug
  Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von Data-Bike Team enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde- Data-Bike Team zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von Data-Bike Teams Geschäftssitz. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt , wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Massnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von Data-Bike Team von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder wird aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden kann sich dieser nicht auf vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen.
   
§6 Eigentumsvorbehalt
  Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich Data-Bike Team das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschliesslich für Data-Bike Team, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Data-Bike Team stehender Gegenstände im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung tritt der Kunde
hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Data-Bike Team ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräusserten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von Data-Bike Team, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufwertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Data-Bike Team hinzuweisen und Data-Bike Team unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
   
§7 Gefahrübergang und Versendung
  Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von Data-Bike Team vorgenommen. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
   
§8 Software-Lizenzen
  Der Kunde darf Data-Bike Team-Softwareprodukte einschliesslich deren Dokumentation ausschliesslich aufgrund einer von Data-Bike Team erteilten Lizenz nutzen. Durch die von Data-Bike Team gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschliessliches und nur mit Zustimmung von Data-Bike Team übertragbares Recht zur Nutzung der lizenzierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. Data-Bike Team verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, die die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der lizenzierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Im Falle einer benutzerabhängigen Softwarelizenz bestimmt das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung die Anzahl der Benutzer, die auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder als Nutzer auf einzelnen Zentraleinheiten zugelassen sind. Der Begriff "Benutzer" wird jeweils in der für das lizenzierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer die festgelegte Anzahl übersteigen. Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Überlassene Unterlagen einschliesslich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung vom Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfasst ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Sofern es sich bei der Software um keine Programmiertools handelt, verpflichtet sich der Kunde weiterhin, keine Teile der Software oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Sofern es sich um Programmiertools handelt, so ist die vorgenannte Beschränkung nur für die in der Produktdokumentation erläuterte Verwendung aufgehoben. Eine Veränderung der lizenzierten Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Data-Bike Team. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschliesslich Data-Bike Team zu. Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von Data-Bike Team nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch Data-Bike Team bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschliesslich davon angefertigter Kopien. Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der lizenzierten Version. Data-Bike Team macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
   
§9 Weiterverteilbare Komponenten (Entwicklungstools)
  Ungeachtet von §8 gewährt Ihnen Data-Bike Team das Recht, die Quellcode-Version der Softwareteile, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation als Beispielprogramm identifiziert sind, zu verwenden und modifizieren. Sie haben jedoch nicht das Recht, das Beispielprogramm oder eine modifizierte Version des Beispielprogramms in Quellcodeform weiterzugeben. Ungeachtet §8 gewährt Ihnen Data-Bike Team das nicht-exklusive Recht, die Objektcode-Version jener Teile in jeder Software zu reproduzieren bzw. weiterzugeben, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation zur Software als weiterverteilbare Komponenten oder Laufzeitmodule bezeichnet sind. Data-Bike Team gewährt Kunden das lizenzfreie Recht, die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der Software weiterzugeben, unter folgenden Voraussetzungen:
  (a) Sie vertreiben die Laufzeitmodule nur zusammen mit Ihrem Softwareprodukt und als Teil desselben;
  (b) Sie verwenden bei der Vermarktung Ihres Produktes weder den Namen noch das Logo, Warenzeichen oder andere Kennzeichen von Data-Bike Team;
  (c) Sie nehmen den Copyright-Vermerk von Data-Bike Team für die Software in Ihr Produkt und als Teil der Bereitschaftsmeldung Ihres Softwareproduktes auf;
  (d) Sie übernehmen gegenüber den Endkunden jeglichen Support, der sich auf Programmteile bezieht, die auf der Software basieren;
  (e) Sie erklären sich damit einverstanden, Data-Bike Team bezüglich aller Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, einschliesslich der Anwaltskosten, die aufgrund des Gebrauchs oder der Verbreitung Ihres Softwareproduktes entstehen können, freizustellen, schadlos zu halten und gegen solche Ansprüche zu verteidigen, und
  (f) Sie erlauben Ihren Endkunden keine weitere Verteilung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule.
  Sie haben nicht das Recht, den Objektcode der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule als Teil eines Softwareproduktes zu verteilen, das zur Erstellung anderer Softwareprodukte verwendet werden könnte.
   
§10 Gewährleistung für Softwareprodukte
  Data-Bike Team macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmassnahmen eine weitgehende Fehlerfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. Data-Bike Team macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich fehlerfreie Software herzustellen.
Data-Bike Team leistet Gewähr dafür, dass ihre lizenzierten Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Benutzerhandbüchern für die betreffenden Produkte enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Data-Bike Team bestätigt worden. Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software- Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder dass vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl von Data-Bike Team die Rückerstattung des bezahlten Preises oder Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, dass dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Data-Bike Team erfolglos oder bietet Data-Bike Team keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist Data-Bike Team nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Data-Bike Team liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde Data-Bike Team die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer Kostenpauschale von Fr. 80.- berechnet. Diese Garantie wird von Data-Bike Team als Hersteller der Software übernommen. Etwaige gesetzliche Gewährleistungen oder Haftungsansprüche gegen den Händler, von dem der Kunde sein Exemplar der Software bezogen hat, werden hierdurch weder ersetzt noch beschränkt.
   
§11 Gewährleistung für Hardwareprodukte
  Data-Bike Team leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardwareprodukte erheblich mindern. Ferner leistet Data-Bike Team Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte die ausdrücklich von Data-Bike Team zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Data-Bike Team nicht. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Data-Bike Team Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist hat der Kunde ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Im übrigen gelten die §§ 10.5 - 10.8 entsprechend.
   
§12 Mängelrüge
  Der Kunde hat das gelieferte Produkt unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Beanstandungen des Produktes sind innerhalb von 8 Tagen seit Empfang des Produktes schriftlich gegenüber Data-Bike Team geltend zu machen.
   
§13 Haftung
  Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund - einschliesslich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung - ist Data-Bike Team nur verpflichtet, wenn
  (a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Data-Bike Team oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder
  (b) Data-Bike Team eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt und dadurch den Vertragszweck gefährdet hat; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Eigenschaftszusicherung umfasst werden. Die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden begrenzt. Die Haftung für einen leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beim Kunden bzw. bei sonstigen berechtigten Anwendern ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen ist auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist auf den typischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche wie folgt eingeschränkt:
  (a) Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
  (b) Jede Haftung ist auf typische, vorhersehbare Schäden und maximal auf den Kaufpreis beschränkt.
  (c) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
  Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst es auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Data-Bike Team.
   
§14 Produktänderungen
  Data-Bike Team behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
   
§15 Schlussbestimmungen
  Erfüllungsort ist Zihlschlacht. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschliessliche Gerichtsstand Zihlschlacht vereinbart. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Schweiz. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Unsere AGB's werden dem Kunden nach Programm Aktualisierungen aktuell angezeigt auf seinem Bildschirm. Diese können durch den Kunden bei Bedarf ausgedruckt werden zu seinen Akten und bedürfen der Akzeptanz zum Einverständnis mittels Bestätigung auf dem Bildschirm durch die verantwortliche Person mit entsprechender rechtlicher Befugnis. Ein weiter Arbeiten mit der Data-Bike Master Installation ist nur möglich, wenn die AGB's akzeptiert werden oder mit Data-Bike Team in schriftlicher Form andere Bedingungen definiert werden. Gleichzeitig bestätigt der Kunde mit seiner Akzeptanz unserer AGB's, dass er im Besitze sämtlicher Vertragsunterlagen ist, welche mit Data-Bike Team notwendig sind für die Geschäftsbeziehung. Dies betrifft insbesondere den Kauf- und den Wartungsvertrag.